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Wir wollen dass das Verbandsklagerecht bundesweit gesetzlich verankert wird!

Verbandsklage Tierschutz

Über ein Verbandsklagerecht im Tierschutz wird seit vielen Jahren
diskutiert. Einige Bundesländer haben es bereits eingeführt. Wir
beantworten die häufigsten Fragen dazu:


Was bedeutet Verbandsklagerecht?

Verbandsklage ist eine Klageform, bei der anerkannte Vereine oder
Verbände die Klagebefugnis zugesprochen erhalten, nicht die Verletzung eigener
Rechte geltend zu machen, sondern solche der Allgemeinheit, in diesem Fall der
Tiere.


Wo gibt es bereits ein Verbandsklagerecht?

Bereits seit vielen Jahren gibt es Verbandsklagen im Verbraucher- und
Sozialrecht sowie im Naturschutz- und Umweltrecht.
Tierschutz-Verbandsklagen gibt es z. B. in Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Rheinland-Pfalz
und dem Saarland. Auch in anderen Ländern, wie z. B. in Österreich und der Schweiz, gibt es ein Verbandsklagerecht.


Welche Verbandsklagearten gibt es?

Es gibt verschiedene Klagearten bei der Verbandsklage: Feststellungs-,
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
Bei der Feststellungsklage kann durch Urteil die Rechtmäßigkeit eines
Verwaltungsaktes festgestellt werden. Sie hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bei der Anfechtungsklage kann durch Urteil die Aufhebung eines
Verwaltungsaktes erreicht werden. Sie hat eine aufschiebende Wirkung.
Bei der Verpflichtungsklage soll durch Urteil die Behörde zum
Erlass/Durchführung eines abgelehnten oder unterlassenen
Verwaltungsaktes veranlasst werden.


Was ist ein anerkannter Verband?

Ein Tierschutzverband oder –verein kann anerkannt werden wenn er
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,
bereits seit mehreren Jahren existiert, sich in seiner Satzung dauerhaft dem
Tierschutz verschrieben hat und jeder Person den Eintritt als Mitglied
ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt. Außerdem muss er
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art
und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die
Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen.
Bereits zur Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte, die einer Klage
vorgeschaltet sind, bedarf es erheblicher fachlicher und juristischer Kompetenzen.
Eine Klage erfordert dann auch noch entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit.
Daher schaffen es nur sehr große Verbände, anerkannt zu werden. In NRW
waren es (Stand Jan. 2014) gerade einmal 7, überwiegend bundesweit agierende,
Tierschutzvereine und -verbände.


Warum brauchen wir auch im Tierschutz ein Verbandsklagerecht?

Nach deutschem Recht ist nur klageberechtigt, wer in der Verletzung
eigener Rechte betroffen ist. Tiere können jedoch nicht klagen, genauso wenig
wie die Umwelt. Deshalb brauchen auch Tiere einen Vertreter, der für sie
klagen kann ohne selbst betroffen zu sein.


Reicht auch ein eingeschränktes (das sogenannte kleine) Verbandsklagerecht,
das nur die Feststellungsklage beinhaltet?


Nein! Bei der Feststellungsklage geht es von vorn herein nur um die
rückblickende Überprüfung eines Verwaltungsaktes, also eine Genehmigung
oder Ähnliches. Auf den Fortbestand eines bestandskräftigen Verwaltungsakts
selbst hat das Ergebnis der Feststellungsklage keinen Einfluss. Das
Ergebnis einer Feststellungsklage entfaltet erst beim nächsten Fall mit
vergleichbarer Interessenkonstellation seine Wirkung und stellt insofern
eine Aktualisierung von Bewertungen dar, ohne in das laufende Verwaltungsverfahren einzugreifen.

Nur durch ein uneingeschränktes Verbandsklagerecht, das auch
Anfechtungs- und Verpflichtungs-klage einschließt, ließe sich Verwaltungshandeln
relativ direkt beeinflussen. Nur durch die Verpflichtungsklage könnte eine
zuständige Behörde gerichtlich dazu verpflichtet werden, bestimmte
Kontrollen vorzunehmen oder Verwaltungsakte zu erlassen. Eine
Anfechtungsklage würde auch gestatten, konkrete Verwaltungsakte in Frage
zu stellen oder aufheben zu lassen.
Nur ein uneingeschränktes Verbandsklagerecht würde also den Tieren
wirksam helfen!


Gibt das nicht eine Klagewelle, die die Gerichte überschwemmt?

Nein! Denn erstens sind nur anerkannte Verbände klageberechtigt. Und
zweitens können Verbände nicht einfach ›losklagen‹, sondern sind gezwungen,
sich zuerst mit der Behörde fachlich auseinanderzusetzen. Dafür sorgen
die sogenannten Mitwirkungsrechte. Sie sind vernünftigerweise jeder Klage
vorgeschaltet und verlangen, dass sich der anerkannte Verband mit seiner
Kritik zunächst an die betroffene Behörde wendet. Nur wenn die Behörde
den Eingaben nicht folgt, ist eine Klage überhaupt erst möglich.
Eine Auswertung des seit 2006 im Natur- und Umweltschutz bestehenden
Verbandsklagerechts durch das Umweltbundesamt zeigt, dass dies ein
wirksames Instrument ist, um der Umwelt besser zu ihrem Recht zu verhelfen. Die
Studie ermittelte 37 abgeschlossene Klageverfahren, in denen auch vom UBA
anerkannte Verbände geklagt hatten. In fast der Hälfte der Fälle
erhielten die Verbände Recht - eine gute Quote. Zu einer teils befürchteten
Klageflut kam es nicht. Die Verbände nahmen ihr Klagerecht lt. Umweltbundesamt
kompetent und verantwortungsbewusst wahr.


Die Mitwirkung von Tierschutzverbänden bei Verwaltungsakten ist es, die
den Tierschutz fördert. Eine Klage ist nur die letzte Möglichkeit, dem
Tierschutz Geltung zu verschaffen. Die bloße Möglichkeit einer Klage
aber sorgte dafür, dass Tierschutzbelange bei Verwaltungshandeln besser
berücksichtigt werden.

Deshalb fordert der AK Tierschutz der SPD ein uneingeschränktes
Tierschutz-Verbandsklagerecht mit allen drei Klagearten auf Bundesebene
sowie auch für Niedersachsen.
Auch die Bundestagsfraktion der SPD setzt sich in ihrem Positionspapier
Tierschutz für das Verbandsklagerecht ein.

http://www.spdfraktion.de/presse/pressemitteilungen/spd-bundestagsfraktion-beschlie%C3%9Ft-positionspapier-tierschutz
Bereits im Mai 2013 haben 14 Abgeordnete der SPD die Einführung des
Verbandsklagerechts für anerkannte Tierschutzverbände im Deutschen
Bundestag beantragt
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/134/1713477.pdf<